Komme ich für das Gründungsstipendium NRW infrage? Wann starten die Auszahlungen? Was hat es mit dem Verwendungsnachweis auf sich? Solche und ähnliche Fragen rund um das Gründungsstipendium NRW erreichen uns immer wieder. Hier findet ihr Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen.
Die FAQ gliedern sich in drei Blöcke:
Im ersten Block geht es um die Voraussetzungen, die von den Gründerinnen und Gründern sowie den Unternehmen erfüllt werden müssen, um mit dem Gründungsstipendium NRW gefördert werden zu können. Darüber hinaus wird der Bewerbungs- bzw. Antragsprozess erläutert.
Im zweiten Block werden Fragen beantwortet, die sich während der Förderung mit dem Gründungsstipendium NRW ergeben: Unter anderem finden sich hier Hinweise zu Steuern und Sozialabgaben, Nebentätigkeiten und dem gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien oder staatlicher Unterstützung und zum Vorgehen bei Veränderungen im Gründungsteam.
Der dritte Block gibt einen Einblick in den Zuständigkeitsbereich der Gründungsnetzwerke und beantwortet Fragen rund um ihre Tätigkeiten sowie die Verantwortlichkeiten des Coaches.
Bewerbung und Fördervoraussetzungen
Mit dem Stipendium können Gründerinnen und Gründer gefördert werden, die sich durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbstständig machen wollen, dieses aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet haben.
Ebenfalls können Personen gefördert werden, die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Projektträger Jülich nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Das Unternehmen darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben beziehungsweise es wurden noch keine Gewinne entnommen und es hat weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise es ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurden. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
Die zu fördernden Gründerinnen und Gründer müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in NRW haben und das Gründungsvorhaben als Hauptberuf verfolgen.
Gründerin oder Gründer ist diejenige Person, die das Unternehmen/die Gesellschaft alleine oder mit anderen Personen errichtet hat und bereits bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt war. Dies wird durch die erste Gewerbeanzeige oder den ersten Gesellschaftsvertrag bzw. ersten Handelsregistereintrag für das Unternehmen belegt.
Gründerinnen oder Gründer, die in der Vergangenheit bereits für ein Gründungsvorhaben das Gründerstipendium/Gründungsstipendium NRW erhalten haben, können nicht erneut gefördert werden.
Ja. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragstellende gefördert werden. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen, oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Know-how-Trägerin oder -Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
Soll nach Beginn der Förderung für ein weiteres Teammitglied die Förderung beantragt werden, ist folgendes zu beachten:
- Es können nur Gründerinnen und Gründer gefördert werden, d. h. das zusätzliche Teammitglied muss nachweisbar bei dem formalen Gründungsprozess beteiligt gewesen sein oder die Gründung des Unternehmens steht noch bevor.
- Für die Förderung eines zusätzlichen Teammitglieds muss sich das gesamte Team mit der Geschäftsidee erneut der Jury vorstellen. Bei einem positiven Votum der Jury kann das hinzugekommene Teammitglied einen Antrag auf Förderung durch das Gründungsstipendium NRW stellen.
- Die maximale Anzahl von drei geförderten Mitgliedern pro Team darf nicht überschritten werden.
Bei inhabergeführten Unternehmen führen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Geschäfte und sind den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gleichzusetzen.
Wurde ein Kleinstunternehmen bereits vor der Antragstellung gegründet, darf die ursprüngliche Eintragung ins Gewerbe- oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Projektträger Jülich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei der Antragstellung muss es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handeln. Eine Gewerbeummeldung oder Unternehmensumwandlung fallen nicht hierunter. Das Datum der Antragstellung ist der Tag der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beim Projektträger Jülich.
Das gegründete Unternehmen muss ein Kleinstunternehmen sein.
Kleinstunternehmen ist laut KMU-Definition der Europäischen Kommission ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro. Hilfestellung bietet der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission.
Ausgeschlossen von der Förderung ist die Gründung eines Unternehmens, das die Tätigkeit eines anderen Unternehmens oder ein anderes Unternehmen übernommen hat beziehungsweise aus einem Zusammenschluss hervorgegangen ist. Dies umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz gegründet wurden. Bei einer Übernahme wird eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlich organisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen. Eine Übernahme liegt daher nicht nur bei der Verschmelzung zweier Unternehmen vor, sondern auch, wenn die Möglichkeit besteht, einen bestimmenden Einfluss auf andere Unternehmen auszuüben. Bestimmend meint einen Einfluss, mit dem die strategischen Entscheidungen der Geschäftspolitik oder die Besetzung der Geschäftsführungsorgane bestimmt werden können.
§ 123 Umwandlungsgesetz zählt als Arten der Spaltung die Auflösung, Abspaltung und Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens. Erfasst werden verschiedene Formen der Übertragung von Vermögensteilen eines Unternehmens als Rechtsträger auf ein übernehmendes oder neues Unternehmen als Rechtsträger.
Außerdem sind börsennotierte Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen.
Für die Bemessung, ob bereits Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
Als Ausschüttungen werden Zahlungen vom Unternehmen an seine Anteilseigner/innen bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform können die Ausschüttungen unterschiedliche Namen haben: Zahlungen von Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre heißen Dividenden, GmbH-Gesellschafter/innen erhalten Gewinnausschüttungen und Privatunternehmer/innen sowie OHG-Gesellschafter/innen tätigen „Entnahmen“.
Üblicherweise entscheiden Unternehmer/innen oder die Eigentümer/innen der Gesellschaft erst nach Ermittlung des Jahresergebnisses über die Verwendung des Gewinns. Da der Antrag auf das Gründungsstipendium NRW bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres gestellt werden muss, ist davon auszugehen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle noch keine Gewinne ausgeschüttet oder entnommen wurden.
Anders als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen sich Einzelunternehmerinnen und -unternehmer kein Gehalt, sondern bedienen sich aus dem Eigenkapital ihrer Unternehmung. Damit bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, soweit und sofern es ihr Cashflow gestattet. Privatentnahmen von Bargeld oder vom Bankkonto wirken sich nicht auf den Gewinn aus, sondern verändern zunächst lediglich das Betriebsvermögen.
Das Stipendium fördert Gründerinnen und Gründer bei der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung einer innovativen Geschäftsidee. Ziel der Förderung ist die Gründung oder Weiterentwicklung eines Unternehmens, das als Gewerbe angemeldet oder im Handelsregister eingetragen werden kann.
Gründungsprojekte, die weder als Gewerbe angemeldet noch in das Handelsregister eingetragen werden können, sind nicht förderfähig. Freiberuflerinnen und Freiberufler, die nicht ins Handels- oder Gewerberegister eingetragen werden, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Ja, die Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens kann durch das Gründungsstipendium NRW gefördert werden, wenn es neben der Gemeinnützigkeit auch wirtschaftlich nachhaltig betrieben wird und die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden.
Nach der Abgabenordnung (AO) muss eine steuerbegünstigte – umgangssprachlich gemeinnützige – Körperschaft nach den Vorgaben der bindenden Mustersatzung, aber auch im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung“ verfolgen. Zu den gemeinnützigen Zwecken zählen unter anderem die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, Religion, Gesundheit, Umweltschutz und Jugendarbeit.
Dabei müssen steuerbegünstigte Körperschaften selbstlos tätig sein und dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. D. h. insbesondere, dass sie sämtliche Mittel, die der Organisation zur Verfügung stehen, letztlich für die Verwirklichung ihrer Satzungszwecke einsetzen müssen. Gewinnausschüttungen an die Gründerinnen und Gründer sind nicht zulässig.
Das heißt aber nicht, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht auch wirtschaftlich tätig sein und insoweit Gewinne erzielen darf. Unproblematisch sind insbesondere (ertragsteuerfreie) wirtschaftliche Betätigungen, die der unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke dienen (so genannte Zweckbetriebe, z. B. eine Gesellschaft zur Förderung der Bildung führt entgeltliche Bildungsmaßnahmen durch).
Wirtschaftliche Betätigungen außerhalb der begünstigten Satzungszwecke sind als (ertrag-) steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ebenfalls zulässig, soweit diese ertragbringend sind und nicht als eigenständiger (Neben-)Zweck neben die begünstigten Satzungszwecke treten. Letzteres ist insbesondere dann grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die mit dem Geschäftsbetrieb erzielten Gewinne, genauso wie etwaige Gewinne aus Zweckbetrieben ausschließlich der Finanzierung der Verwirklichung der Satzungszwecke dienen.
Kurz zusammengefasst: Gewinne machen an sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ist steuerbegünstigten Organisationen grundsätzlich nicht verboten. Die Gewinne dürfen allerdings nur für gemeinnützige Zwecke verwendet und nicht an die Gründerinnen und Gründer der Gesellschaft ausgeschüttet werden.
Die Vergabe des Gründungsstipendium NRW setzt voraus, dass die Geschäftsidee nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lässt. Entscheidend für einen wirtschaftlich nachhaltigen Betrieb ist nicht Gewinn an sich, sondern der wirtschaftlich nachhaltige Erfolg, der sich z. B. auch an einer erfolgreichen Marktetablierung, wachsender Mitarbeiter- oder Kundenzahlen messen lassen kann. Diese Voraussetzung können grundsätzlich auch steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen.
Eine nachhaltige, wirtschaftlich tragfähige und gleichzeitig gemeinnützige Ausrichtung ist danach möglich. Das Unternehmen kann also gemeinnützig und wirtschaftlich sein.
Vereine können in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Geschäftsbetrieb den Umfang eines Handelsgewerbes ausmacht.
Die Förderung durch das Gründungsstipendium NRW setzt in diesen Fällen die Eintragung oder geplante Eintragung in das Handelsregister voraus.
Durch das Gründungsstipendium NRW können Gründungen für Fischerei und Aquakultur, für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gefördert werden.
Bei einem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gegründeten Unternehmen werden nur bis zu drei Gründerinnen und Gründer, die in der Geschäftsführung des gegründeten Unternehmens oder als Prokuristen mit einem stimmberechtigten Anteil in dem Unternehmen tätig sind, gefördert. Die Gründerinnen und Gründer müssen entweder in der Gewerbeanzeige der Neugründung oder im ersten Gesellschaftervertrag beziehungsweise im ersten Handelsregisterauszug namentlich genannt sein.
Grundsätzlich wird über die Gewährung des Gründungsstipendium NRW personenbezogen entschieden, das heißt, der/die jeweilige Antragstellende selbst muss die weiteren Voraussetzungen (hier insbesondere kein paralleler Hauptberuf; das bedeutet, entgeltliche Nebentätigkeit sind auf unter fünfzehn Stunden pro Woche begrenzt) erfüllen. Es ist daher möglich, bei einem Gründungsteam nur eine der drei Personen mit dem Gründungsstipendium NRW zu fördern, wenn ausschließlich diese Person alle Voraussetzungen erfüllt.
Durch das Gründungsstipendium NRW soll allerdings den Gründerinnen und Gründern der Freiraum verschafft werden, sich hauptberuflich auf ihre Gründungsidee zu konzentrieren, diese in dem Jahr der Förderung an den Start zu bringen und deutlich voranzutreiben. Wollen bei Teamgründungen einzelne Mitglieder hauptberuflich in einem Beschäftigungsverhältnis bleiben, obliegt es der Jury zu entscheiden, ob dennoch während des Förderzeitraums ein ausreichender Projektfortschritt gewährleistet ist. Auch kommt hier dem/der Coach die Aufgabe zu, auf eine Einhaltung des Coaching-/Betreuungsfahrplanes zu achten.
Die Bewerbungen für das Stipendium werden ausschließlich durch die akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerke angenommen. Die teilnehmenden Gründungsnetzwerke sind hier zu finden. Es wird empfohlen, zu einem Gründungsnetzwerk in räumlicher Nähe zum Wohnort oder zum Sitz des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Einreichung eines aussagekräftigen Ideenpapiers beim ausgewählten Gründungsnetzwerk. Ein gleichzeitiges Einreichen bei mehreren Gründungsnetzwerken ist ausgeschlossen und führt trotz einer eventuellen positiven Förderempfehlung zu einer Ablehnung im Antragsprozess.
Gründerinnen und Gründer aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die auch keine Schweizer Staatsbürgerinnen oder -bürger sind, können gefördert werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis muss für den gesamten Durchführungszeitraum gültig sein. Zudem dürfen keine Beschränkungen im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt sein, die mit einer Gründung als hauptberuflicher Tätigkeit nicht vereinbar sind.
Die Entscheidung über den Aufenthaltstitel und die Ausformulierung im Zusatzblatt liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Der Begriff Innovation umfasst grundsätzlich die Realisierung von etwas Neuem oder einer Neuerung. Erfasst wird jede Geschäftsidee zur Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens.
Wenn ein Produkt oder die Dienstleistung nicht mindestens eine inkrementelle Verbesserung bestehender Lösungen darstellt, ist eine Förderempfehlung ausgeschlossen. Eine inkrementelle Verbesserung bestehender Lösungen kann erfüllt sein, wenn eine bestehende Geschäftsidee auf innovative Weise angepasst oder passgenau auf neue Branchen oder ein neues Land bzw. eine neue Region übertragen wird.
Die Auswahl der Jury erfolgt aufgrund der fünf nachfolgenden Kriterien
- Gründungspersönlichkeit/Gründungsteam,
- Innovativität der Geschäftsidee,
- Machbarkeit,
- Kundennutzen, Bedarf und
- Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.
Die Jurys bewerten die Vorhaben anhand eines einheitlichen Bewertungsbogens, um die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen. Das entsprechende Formular wird durch den Projektträger Jülich zur Verfügung gestellt.
Gründungsteams, Einzelgründerinnen oder -gründer werden während der Sitzung ihre Gründungsidee pitchen und sich und ihre Geschäftsidee vorstellen. Im Anschluss hat die Jury Gelegenheit, innerhalb von fünf Minuten ihre Fragen an die Gründerinnen und Gründer zu richten.
Nachdem das Gründungsvorhaben von der Jury zur Förderung empfohlen wurde, werden die Bewerberinnen und Bewerber informiert und aufgefordert, im Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) einen Antrag auf Förderung zu stellen. Zur Beantragung wird ein Dokument mit aktivierter Online-Ausweisfunktion benötigt (Personalausweis, Elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürgerinnen und -Bürger). Nach Eingang des vollständigen Antrags wird innerhalb der nächsten drei Monate durch den Projektträger Jülich über eine Bewilligung des Vorhabens entschieden. Bei einer positiven Entscheidung erhält der Stipendiat/die Stipendiatin einen Zuwendungsbescheid, in dem der Bezugszeitraum des Stipendiums festgelegt ist.
Dem Antrag muss ein aktuelles, begründetes Juryvotum beigefügt werden. Der Antrag ist daher zeitnah nach der Jurysitzung im Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Wir empfehlen, den Antrag frühzeitig, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der Jurysitzung, im Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) zu stellen. Dann bleibt noch genügend Zeit, um mit dem Projektträger Jülich zu klären, ob der Antrag vollständig ist oder Unterlagen nachgereicht werden müssen. Nach Ablauf von einem halben Jahr nach der Jurysitzung ist nicht mehr davon auszugehen, dass ein aktuelles Juryvotum vorliegt.
Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Antragsunterlagen einen Wunschtermin für den Start des Durchführungszeitraums angeben. Der Projektträger Jülich versucht grundsätzlich, die Wunschtermine zu berücksichtigen, wobei ein Bearbeitungszeitraum von bis zu drei Monaten zu berücksichtigen ist.
Teammitglieder sollten möglichst zeitgleiche Wunschtermine für den Start des Stipendiums wählen. Sollten die Wunschtermine mehrere Monate auseinanderliegen, wird vom Projektträger Jülich ggf. eine Stellungnahme von der/dem Coach oder dem Netzwerk gefordert.
Während der Förderung
Unmittelbar nach Förderbeginn und Bekanntgabe der/des vom Gründungsnetzwerk vermittelten Coach melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrer/ihrem Coach zur Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Stipendiums stattfinden soll. In dem ersten Termin wird der Betreuungsplan zwischen Coach und den Stipendiatinnen und Stipendiaten festgelegt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die im Coaching-/Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit der/dem Coach einzuhalten. Nach der Vereinbarung des Coaching-/Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere verbindliche Termine mit der/dem Coach vereinbart werden. Wenn ein Termin unentschuldigt versäumt wurde, kann die/der Coach eine Präsentation vor der Jury verlangen, die dann über die Weiterführung des Stipendiums befindet.
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptberuf verfolgt werden. Im Falle der Eintragung des Unternehmens ins Gewerberegister ist darauf zu achten, die Möglichkeit des Nebenerwerbs nicht anzukreuzen (andernfalls wird eine Ummeldung des Gewerbes in den Haupterwerb verlangt).
Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist daher ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten, die Führung eines weiteren gegründeten Unternehmens, ein Praktikum oder eine Ausbildung/ein Studium im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche sind zulässig (also sind 14,99 Stunden pro Woche erlaubt, 15 Stunden oder mehr pro Woche sind nicht erlaubt).
Da die Stipendiatinnen und Stipendiaten keine Arbeitnehmenden sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Krankheit grundsätzlich nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten einer Krankheit gewährt werden, soweit Gründerinnen und Gründer ihre Pflichten nach dem Coaching-/Betreuungsfahrplan erbringen. Sind sie zur Pflichterfüllung nicht in der Lage und folgt daraus ein mangelnder Projektfortschritt, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.
Ein zeitlich befristetes Aussetzen des Stipendiums im Krankheitsfall ist grundsätzlich nicht möglich.
Das Stipendium kann grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Wenn die Förderung noch nicht begonnen wurde und noch keine Zuwendungsmittel ausgezahlt wurden, kann ein begründeter Antrag auf Verschiebung des gesamten Durchführungszeitraums gestellt werden, über den der Projektträger Jülich ggf. nach Rücksprache mit der Jury oder der/dem Coach entscheidet.
Sollten bereits Zuwendungsmittel ausgezahlt worden sein, kann keine Verschiebung des Durchführungszeitraums erfolgen. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss sich dann entscheiden, ob sie/er das Praktikum antreten oder vom Stipendium zurücktreten will.
Die einzige Ausnahme davon: Während des Bezugs von Elterngeld kann das Stipendium auf Antrag für bis zu zwölf Monate unterbrochen werden.
Bei Stipendiatinnen, die während des Förderzeitraums ein Kind bekommen, kann der Förderzeitraum bei Fortlaufen der Auszahlungen einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Hierzu ist beim Projektträger Jülich ein entsprechender formloser Antrag zu stellen und die Geburtsurkunde des Kindes einzureichen.
Der zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist nicht zulässig. Es ist jedoch möglich, für die Zeit des Bezugs von Elterngeld das Stipendium um bis zu zwölf Monate zu unterbrechen. Dies gilt sowohl für Stipendiatinnen als auch Stipendiaten. Hierfür muss beim Projektträger Jülich ein entsprechender formloser Antrag mit Elterngeldbescheid eingereicht werden.
Das Gründungsvorhaben muss als Hauptberuf verfolgt werden. Ein Studium im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche ist jedoch zulässig.
Entsprechend kann die Semesterstundenzahl angepasst oder Urlaubssemester beantragt werden:
Gemäß § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund, auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Für das Gründungsstipendium ist es grundsätzlich möglich, zwei Urlaubssemester zur Gründung eines innovativen Unternehmens zu beantragen, ohne gleichzeitig das Studium aufgeben zu müssen.
Wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, muss dies dem Projektträger Jülich und der/dem Coach unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss dann ggf. frühzeitig vom Stipendium zurücktreten und der Zuwendungsbescheid wird für die Zukunft widerrufen.
Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin/des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist beispielsweise eine zeitgleiche Förderung mit dem EXIST-Gründungsstipendium, dem Deutschlandstipendium oder dem Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.
Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen also in der Lage sein, die Gründung des Unternehmens im Rahmen einer erheblichen wöchentlichen Arbeitszeit voranzutreiben.
Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente können Personen haben, die aus gesundheitlichen Gründen, also wegen einer Krankheit oder Behinderung, in allen Berufen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Personen, die weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Personen können daher nicht in dem für das Gründungsstipendium NRW zeitlich erforderlichen Umfang selbstständig tätig werden.
Die Förderung durch das Gründungsstipendium NRW und der Besuch einer Schule sind nicht vereinbar. Nach dem Schulgesetz NRW sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Der Unterrichtsumfang ist abhängig von dem besuchten Bildungsgang.
Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Entgeltliche Nebentätigkeiten, die Führung eines weiteren gegründeten Unternehmens, ein Praktikum oder eine Ausbildung sind nur im Umfang von unter fünfzehn Stunden pro Woche zulässig.
Bei der Schulpflicht handelt es sich zwar nicht um eine entgeltliche Nebentätigkeit. Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme am Unterricht liegt jedoch in der Regel deutlich über 15 Stunden pro Woche. Zusätzlich haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht, am Unterricht mitzuarbeiten, sodass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nimmt daher ebenfalls Zeit in Anspruch.
Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung für die Schulausbildung erscheint die hauptberufliche Gründung eines innovativen Unternehmens gleichzeitig nicht möglich.
Eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium NRW mit Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ist ausgeschlossen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit (§137Abs.1Nr.1SGBIII). Arbeitslos ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die/der Betreffende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und bereit ist, jede Beschäftigung i. S. der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben.
Während der Gewährung des Gründungsstipendium NRW sind entgeltliche Nebentätigkeiten nur im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche zulässig. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten des Gründungsstipendiums könnten demnach den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Ebenso ist eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium NRW mit dem Gründungszuschuss ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist jede zeitgleiche Kombination mit personenbezogenen Förderungen und/oder Zuwendungen, denen die gleichen Ausgaben zugrunde liegen (sog. Kumulierungsverbot). Durch das Gründungsstipendium NRW werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben gefördert, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können. Durch die Richtlinie wird dementsprechend die zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin/des Stipendiaten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist aber die zeitgleiche Förderung von Ausgaben für die Gründung oder das gegründete Unternehmen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht bereits durch das Stipendium finanziert werden. Preisgelder von Businessplanwettbewerben können daher vereinnahmt werden, wenn das Kumulierungsverbot beachtet wird.
Brutto. Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Anstellungsverhältnis; somit sind Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. vom Stipendium eigenständig abzuführen (siehe auch folgende Antworten). Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren.
Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Die Zuwendungen aus dem Gründungsstipendium NRW stellen jedoch nach der hier vertretenen Auffassung – sowohl bei Einzelgründerinnen und -gründern als auch bei Gründungsteams – grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG dar. Der gewerbesteuerliche Freibetrag beträgt 24.500 Euro. Zuwendungen im Rahmen des Gründungsstipendium NRW sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit.
Das Stipendium begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Allerdings sind mit der Unternehmensgründung rechtliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere:
- gesetzliche Krankenversicherung: Der Abschluss einer Krankenversicherung und die selbstständige Abführung der Beiträge sind unbedingt notwendig.
- gesetzliche Unfallversicherung: in der Regel muss eine Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Unternehmer/-innen oder Freiberufler/-innen selbst sind, bis auf wenige Ausnahmen, nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei ihrer/seiner Berufsgenossenschaft versichern. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.
- gesetzliche Rentenversicherung: Ob eine Versicherungspflicht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. der Art der Tätigkeit oder ob Arbeitnehmende beschäftigt werden. Stipendiatinnen und Stipendiaten sollten sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Alterssicherung und Gestaltungsspielräumen bei der Beitragsabführung – speziell auch für Gründerinnen und Gründer – beraten lassen. Außerdem wird dringend empfohlen, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen – wird die Rentenversicherungspflicht nachträglich festgestellt, drohen Beitragsnachzahlungen.
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Ob ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag im Einzelfall möglich ist, können Stipendiatinnen und Stipendiaten bei den örtlichen Arbeitsagenturen erfragen.
Jede Stipendiatin und jeder Stipendiat ist für die gesetzlichen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch – insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – selbst verantwortlich.
Nein. Die bisher gezahlte Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Gründerinnen und Gründer sollten sich über die gemeinsamen Ziele und den Weg dahin bereits im Vorfeld der Antragsstellung einigen, um etwaige Konfliktpotenziale bereits im Vorfeld auszuräumen. Dennoch kann es im Ausnahmefall zu Verwerfungen innerhalb des Teams kommen, die mit dem Gründungsnetzwerk auf Augenhöhe diskutiert und gelöst werden sollten. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Teamkonfliktes nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.
Der Rücktritt ist der bewilligenden Stelle (Projektträger Jülich) mitzuteilen.
Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ab dem 01.10.2023 ihren Bewilligungsbescheid erhalten haben, sollen dies über ihr Datenkonto im Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) einreichen.
Bei Stipendiatinnen und Stipendiaten, die bis zum 30.09.2023 ihren Bewilligungsbescheid erhalten haben, ist der Rücktritt durch ein formloses, rechtsverbindlich unterschriebenes Rücktrittsschreiben mitzuteilen (Vorlage zum Download). Das Schreiben muss folgende Punkte beinhalten:
- Name der Stipendiatin/des Stipendiaten
- Aktenzeichen
- Rücktrittsgrund (z. B. Praktikum mit Tätigkeit ≥ 15 Stunden pro Woche)
- Datum, ab dem man vom Stipendium zurücktreten will bzw. ab dem die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden
- Angabe, ob bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt beantragt/ausgezahlt wurden oder nicht
- rechtsverbindliche Unterschrift der Stipendiatin/des Stipendiaten (keine digitale Unterschrift)
Selbstverständlich dürfen keine Zuwendungsmittel nach dem Rücktritt beantragt bzw. angefordert werden. Sollten bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt ausgezahlt worden sein, ist dies dem Projektträger Jülich zu melden. Nach Rücksprache mit dem Projektträger Jülich sind zu viel gezahlte Zuwendungsmittel ggf. mit Zinsen zurückzuzahlen.
Hier sollte ein Gespräch mit der/dem Coach und dem Netzwerk gesucht werden.
Die/der Coach muss einschätzen, ob das Vorhaben durch den Rücktritt des Teammitglieds gefährdet ist oder weiterhin eine positive Umsetzungsprognose besteht. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Austritts einer Stipendiatin/eines Stipendiaten nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.
Auch auf Veranlassung des Projektträgers Jülich kann eine Wiedervorstellung des Projektes vor der Jury verlangt werden.
Die Einschätzung der/des Coachs bzw. der Jury ist dem Projektträger Jülich schnellstmöglich schriftlich (am besten per E-Mail) mitzuteilen.
Der Umzug des Gründungsteams in eine andere Stadt sollte während der Laufzeit nicht erfolgen, da die Anbindung an das ausgewählte Gründungsnetzwerk gewahrt bleiben soll. Die Betreuung sowohl durch die/den Coach als auch das Netzwerk ist bei einem Umzug nicht mehr gewährleistet. Bei verteilt arbeitenden Teams sollte überprüft werden, ob die Realisierung des Vorhabens weiterhin möglich ist oder ggf. gefährdet wird (gilt auch bei Antragstellung).
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder das Ausland werden die Förderkriterien nicht mehr eingehalten. In diesem Fall wird das Stipendium widerrufen.
Gründungsnetzwerke und ihre Aufgaben
Das Gründungsnetzwerk bietet in einer oder mehreren Beratungsstellen einen Anlaufpunkt für den Erstkontakt und eine Erstberatung zur Antragstellung für das Gründungsstipendium NRW an. Hierüber werden auch weitere Kontakte zu gründungserfahrenen Beraterinnen und Beratern bzw. Coaches (Gründungsberater/innen für das Projekt) aus der Region und Finanziers vermittelt. Das Gründungsnetzwerk beruft die Jury.
Die/der Coach steht für die persönliche Beratung der Stipendiatinnen und Stipendiaten zur Verfügung. Ziel der Beratung ist es, das Geschäftskonzept auf Plausibilität und Machbarkeit zu überprüfen und über die Gründungs- und Genehmigungsformalitäten, die für das Gründungsvorhaben relevant sind, zu beraten.
Diese Tätigkeiten sollen umfassen:
- eine vertiefte und endgültige Analyse der Realisierungsfähigkeit des Vorhabens,
- eine Unterstützung bei der Erarbeitung des Unternehmenskonzeptes,
- eine Analyse des weitergehenden Beratungsbedarfs zur vertiefenden Intensivberatung zu Spezialfragen (Vertragsrecht, Steuern etc.) und die Festlegung einer detaillierten Maßnahmenplanung zur Umsetzung des Vorhabens und
- eine Informationsvermittlung und einen Verweis auf weitere Beratungen entsprechend dem Maßnahmenplan im Gründungsnetzwerk oder durch selbstständige Beraterinnen bzw. Berater
Nach der Gründung muss die/der Coach, ggf. in Zusammenarbeit mit einer Beraterin/einem Berater aus dem Netzwerk, die Gründerinnen und Gründer bis zur letzten Auszahlung des Stipendiums betreuen. Für diesen Zeitraum soll ein Maßnahmenplan erarbeitet werden, dessen Umsetzung von der/dem Coach begleitet wird. Die/der Coach übernimmt die Steuerung und Koordinierung des gesamten Beratungsprozesses wie die Kontaktaufnahme mit und Einbindung von anderen Beratungsinstitutionen, die Abstimmung zum arbeitsteiligen Vorgehen, die Moderation von Abstimmungs- und Planungsgesprächen und die Einbeziehung selbstständiger Beraterinnen und Berater in den Beratungsprozess. Nach Ablauf des Stipendiums soll die/der Coach oder eine Beraterin/einBerater des Netzwerks die Gründerinnen und Gründer auf die verfügbaren Angebote einer anschließenden Begleitberatung hinweisen.
Die Aufgaben der/des Coaches nach der Richtlinie können Personen mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung übernehmen.
Als Coaches können demnach beispielsweise Personen tätig werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Berufes Erfahrungen in der Gründungsberatung mitbringen. Dies liegt beispielsweise vor, wenn die/der Coach über ein erfolgreich abgeschlossenes aufgabenspezifisches Studium oder über einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und Beratungserfahrung zu betriebswirtschaftlichen Themen verfügt. Ebenso verfügen Unternehmerinnen und Unternehmer mit eigenem Gründungshintergrund über Erfahrungen zu Existenzgründungen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer engagieren sich ehrenamtlich und stellen ihr Wissen und ihre Erfahrung Gründungsinteressierten zur Verfügung und unterstützen diese.
Zudem sollten Kenntnisse über die Angebote und Ansprechpersonen bei den regionalen Partnerinnen und Partnern sowie sonstige für Gründerinnen und Gründer relevante Angebote und Institutionen vorliegen. Die/der Coach kann den Stipendiatinnen und Stipendiaten auch die hierfür erforderlichen Informationen über das Netzwerk zur Verfügung stellen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Fachleuten aus der Gründungsberatung zusammenarbeiten.
Ein vorübergehender Ausfall der/des Coachs, der zu keiner Gefährdung der Einhaltung des Betreuungsfahrplanes führt, ist unschädlich. Bei einem längeren Ausfall, der dazu führt, dass der Betreuungsfahrplan nicht mehr eingehalten werden kann oder die Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Geschäftsidee innerhalb der Laufzeit des Stipendiums gefährdet ist, stellt das betreuende Netzwerk eine/einen Ersatzcoach.