Komme ich für das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW in­fra­ge? Wann star­ten die Aus­zah­lun­gen? Was hat es mit dem Ver­wen­dungs­nach­weis auf sich? Sol­che und ähn­li­che Fra­gen rund um das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW er­rei­chen uns immer wie­der. Hier fin­det ihr Ant­wor­ten auf be­son­ders häu­fig ge­stell­te Fra­gen.

Die FAQ glie­dern sich in drei Blö­cke:
Im ers­ten Block geht es um die Vor­aus­set­zun­gen, die von den Grün­de­rin­nen und Grün­dern sowie den Un­ter­neh­men er­füllt wer­den müs­sen, um mit dem Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW ge­för­dert wer­den zu kön­nen. Dar­über hin­aus wird der Bewerbungs-​ bzw. An­trags­pro­zess er­läu­tert.

Im zwei­ten Block wer­den Fra­gen be­ant­wor­tet, die sich wäh­rend der För­de­rung mit dem Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW er­ge­ben: Unter an­de­rem fin­den sich hier Hin­wei­se zu Steu­ern und So­zi­al­ab­ga­ben, Ne­ben­tä­tig­kei­ten und dem gleich­zei­ti­gen Bezug an­de­rer Sti­pen­di­en oder staat­li­cher Un­ter­stüt­zung und zum Vor­ge­hen bei Ver­än­de­run­gen im Grün­dungs­team.

Der drit­te Block gibt einen Ein­blick in den Zu­stän­dig­keits­be­reich der Grün­dungs­netz­wer­ke und be­ant­wor­tet Fra­gen rund um ihre Tä­tig­kei­ten sowie die Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Coa­ches.

Be­wer­bung und För­der­vor­aus­set­zun­gen

Vier junge Menschen stehen vor einem mit Post-it beklebtem Fenster
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Be­wer­bung und För­der­vor­aus­set­zun­gen

Mit dem Sti­pen­di­um kön­nen Grün­de­rin­nen und Grün­der ge­för­dert wer­den, die sich durch die Grün­dung eines in­no­va­ti­ven Un­ter­neh­mens selbst­stän­dig ma­chen wol­len, die­ses aber zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung noch nicht ge­grün­det haben.

Eben­falls kön­nen Per­so­nen ge­för­dert wer­den, die ein nicht bör­sen­no­tier­tes in­no­va­ti­ves Kleinst­un­ter­neh­men ge­grün­det haben, des­sen Ein­tra­gung ins Ge­wer­be­re­gis­ter oder Han­dels­re­gis­ter zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung beim Pro­jekt­trä­ger Jü­lich nicht län­ger als zwölf Mo­na­te zu­rück­liegt.  Das Un­ter­neh­men darf noch keine Ge­win­ne aus­ge­schüt­tet haben be­zie­hungs­wei­se es wur­den noch keine Ge­win­ne ent­nom­men und es hat weder die Tä­tig­keit eines an­de­ren Un­ter­neh­mens noch ein an­de­res Un­ter­neh­men über­nom­men be­zie­hungs­wei­se es ist nicht aus einem Zu­sam­men­schluss her­vor­ge­gan­gen. Dies um­fasst auch Un­ter­neh­men, die durch eine Spal­tung gemäß § 123 Um­wand­lungs­ge­setz vom 28. Ok­to­ber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der je­weils gel­ten­den Fas­sung ge­grün­det wur­den. Ge­för­dert wer­den nur Grün­de­rin­nen und Grün­der, die zum Zeit­punkt der Grün­dung und wäh­rend der För­de­rung in dem ge­grün­de­ten Un­ter­neh­men in der Ge­schäfts­füh­rung oder als Pro­ku­ris­tin oder Pro­ku­rist mit einem re­le­van­ten stimm­be­rech­tig­ten An­teil an dem ge­grün­de­ten Un­ter­neh­men tätig sind. Kleinst­un­ter­neh­men im Sinne die­ser För­der­richt­li­nie sind Un­ter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen für Kleinst­un­ter­neh­men des An­hangs I der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung er­fül­len.

Die zu för­dern­den Grün­de­rin­nen und Grün­der müs­sen min­des­tens 18 Jahre alt sein sowie ihren Le­bens­mit­tel­punkt und Wohn­sitz in NRW haben und das Grün­dungs­vor­ha­ben als Haupt­be­ruf ver­fol­gen.
Grün­de­rin oder Grün­der ist die­je­ni­ge Per­son, die das Un­ter­neh­men/die Ge­sell­schaft al­lei­ne oder mit an­de­ren Per­so­nen er­rich­tet hat und be­reits bei dem for­ma­len Grün­dungs­pro­zess be­tei­ligt war. Dies wird durch die erste Ge­wer­be­an­zei­ge oder den ers­ten Ge­sell­schafts­ver­trag bzw. ers­ten Han­dels­re­gis­ter­ein­trag für das Un­ter­neh­men be­legt.

Grün­de­rin­nen oder Grün­der, die in der Ver­gan­gen­heit be­reits für ein Grün­dungs­vor­ha­ben das Grün­der­sti­pen­di­um/Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW er­hal­ten haben, kön­nen nicht er­neut ge­för­dert wer­den.

Ja. Im Rah­men von Teams kön­nen ma­xi­mal drei An­trag­stel­len­de ge­för­dert wer­den. Die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten sol­len über un­ter­schied­li­che Fach­kom­pe­ten­zen (in der Regel un­ter­schied­li­che Aus­bil­dun­gen) ver­fü­gen, die sich ge­gen­sei­tig er­gän­zen, oder aber im Un­ter­neh­men un­ter­schied­li­che Auf­ga­ben über­neh­men. Eine Grün­de­rin oder ein Grün­der aus dem Team soll als Know-​how-Trägerin oder -​Träger we­sent­lich an der Er­ar­bei­tung der Idee mit­ge­wirkt haben.

Soll nach Be­ginn der För­de­rung für ein wei­te­res Team­mit­glied die För­de­rung be­an­tragt wer­den, ist fol­gen­des zu be­ach­ten:

  • Es kön­nen nur Grün­de­rin­nen und Grün­der ge­för­dert wer­den, d. h. das zu­sätz­li­che Team­mit­glied muss nach­weis­bar bei dem for­ma­len Grün­dungs­pro­zess be­tei­ligt ge­we­sen sein oder die Grün­dung des Un­ter­neh­mens steht noch bevor.
  • Für die För­de­rung eines zu­sätz­li­chen Team­mit­glieds muss sich das ge­sam­te Team mit der Ge­schäfts­idee er­neut der Jury vor­stel­len. Bei einem po­si­ti­ven Votum der Jury kann das hin­zu­ge­kom­me­ne Team­mit­glied einen An­trag auf För­de­rung durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW stel­len.
  • Die ma­xi­ma­le An­zahl von drei ge­för­der­ten Mit­glie­dern pro Team darf nicht über­schrit­ten wer­den.

Bei in­ha­ber­ge­führ­ten Un­ter­neh­men füh­ren die Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer die Ge­schäf­te und sind den Ge­schäfts­füh­re­rin­nen und Ge­schäfts­füh­rern gleich­zu­set­zen.

Wurde ein Kleinst­un­ter­neh­men be­reits vor der An­trag­stel­lung ge­grün­det, darf die ur­sprüng­li­che Ein­tra­gung ins Gewerbe-​ oder Han­dels­re­gis­ter zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung beim Pro­jekt­trä­ger Jü­lich nicht län­ger als zwölf Mo­na­te zu­rück­lie­gen. Bei der An­trag­stel­lung muss es sich um ein neu ge­grün­de­tes Un­ter­neh­men han­deln. Eine Ge­wer­beum­mel­dung oder Un­ter­neh­mens­um­wand­lung fal­len nicht hier­un­ter. Das Datum der An­trag­stel­lung ist der Tag der Ein­rei­chung der voll­stän­di­gen An­trags­un­ter­la­gen beim Pro­jekt­trä­ger Jü­lich.

Das ge­grün­de­te Un­ter­neh­men muss ein Kleinst­un­ter­neh­men sein.

Kleinst­un­ter­neh­men ist laut KMU-​Definition der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on ein Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als 10 Mit­ar­bei­ten­den und einem Jah­res­um­satz oder einer Jah­res­bi­lanz­sum­me von höchs­tens 2 Mio. Euro. Hil­fe­stel­lung bie­tet der Be­nut­zer­leit­fa­den zur De­fi­ni­ti­on von KMU der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on.

Aus­ge­schlos­sen von der För­de­rung ist die Grün­dung eines Un­ter­neh­mens, das die Tä­tig­keit eines an­de­ren Un­ter­neh­mens oder ein an­de­res Un­ter­neh­men über­nom­men hat be­zie­hungs­wei­se aus einem Zu­sam­men­schluss her­vor­ge­gan­gen ist.  Dies um­fasst auch Un­ter­neh­men, die durch eine Spal­tung gemäß § 123 Um­wand­lungs­ge­setz ge­grün­det wur­den. Bei einer Über­nah­me wird eine fes­te­re, in der Regel auf Dauer an­ge­leg­te und meist ge­sell­schafts­recht­lich or­ga­ni­sier­te Ver­bin­dung zwi­schen zwei oder mehr Un­ter­neh­men vor­ge­nom­men. Eine Über­nah­me liegt daher nicht nur bei der Ver­schmel­zung zwei­er Un­ter­neh­men vor, son­dern auch, wenn die Mög­lich­keit be­steht, einen be­stim­men­den Ein­fluss auf an­de­re Un­ter­neh­men aus­zu­üben. Be­stim­mend meint einen Ein­fluss, mit dem die stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen der Ge­schäfts­po­li­tik oder die Be­set­zung der Ge­schäfts­füh­rungs­or­ga­ne be­stimmt wer­den kön­nen.

§ 123 Um­wand­lungs­ge­setz zählt als Arten der Spal­tung die Auf­lö­sung, Ab­spal­tung und Auf­spal­tung eines be­stehen­den Un­ter­neh­mens. Er­fasst wer­den ver­schie­de­ne For­men der Über­tra­gung von Ver­mö­gens­tei­len eines Un­ter­neh­mens als Rechts­trä­ger auf ein über­neh­men­des oder neues Un­ter­neh­men als Rechts­trä­ger.

Au­ßer­dem sind bör­sen­no­tier­te Un­ter­neh­men von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen.

 

Für die Be­mes­sung, ob be­reits Ge­win­ne aus­ge­schüt­tet oder ent­nom­men wur­den, ist der Zeit­punkt der An­trag­stel­lung maß­geb­lich.

Als Aus­schüt­tun­gen wer­den Zah­lun­gen vom Un­ter­neh­men an seine An­teils­eig­ner/innen be­zeich­net. Je nach Ge­sell­schafts­form kön­nen die Aus­schüt­tun­gen un­ter­schied­li­che Namen haben: Zah­lun­gen von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten an ihre Ak­tio­nä­re hei­ßen Di­vi­den­den, GmbH-​Gesellschafter/innen er­hal­ten Ge­winn­aus­schüt­tun­gen und Pri­vat­un­ter­neh­mer/innen sowie OHG-​Gesellschafter/innen tä­ti­gen „Ent­nah­men“.

Üb­li­cher­wei­se ent­schei­den Un­ter­neh­mer/innen oder die Ei­gen­tü­mer/innen der Ge­sell­schaft erst nach Er­mitt­lung des Jah­res­er­geb­nis­ses über die Ver­wen­dung des Ge­winns. Da der An­trag auf das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW bis zum Ab­lauf des ers­ten Ge­schäfts­jah­res ge­stellt wer­den muss, ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der über­wie­gen­den Zahl der Fälle noch keine Ge­win­ne aus­ge­schüt­tet oder ent­nom­men wur­den.

An­ders als Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH, AG) zah­len sich Ein­zel­un­ter­neh­me­rin­nen und -​unternehmer kein Ge­halt, son­dern be­die­nen sich aus dem Ei­gen­ka­pi­tal ihrer Un­ter­neh­mung. Damit be­strei­ten sie ihren Le­bens­un­ter­halt, so­weit und so­fern es ihr Cash­flow ge­stat­tet. Pri­vat­ent­nah­men von Bar­geld oder vom Bank­kon­to wir­ken sich nicht auf den Ge­winn aus, son­dern ver­än­dern zu­nächst le­dig­lich das Be­triebs­ver­mö­gen.

Das Sti­pen­di­um för­dert Grün­de­rin­nen und Grün­der bei der Vor­be­rei­tung und Um­set­zung be­zie­hungs­wei­se Wei­ter­ent­wick­lung einer in­no­va­ti­ven Ge­schäfts­idee. Ziel der För­de­rung ist die Grün­dung oder Wei­ter­ent­wick­lung eines Un­ter­neh­mens, das als Ge­wer­be an­ge­mel­det oder im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den kann.

Grün­dungs­pro­jek­te, die weder als Ge­wer­be an­ge­mel­det noch in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen, sind nicht för­der­fä­hig. Frei­be­ruf­le­rin­nen und Frei­be­ruf­ler, die nicht ins Handels-​ oder Ge­wer­be­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, kön­nen grund­sätz­lich nicht ge­för­dert wer­den.

Ja, die Grün­dung eines ge­mein­nüt­zi­gen Un­ter­neh­mens kann durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW ge­för­dert wer­den, wenn es neben der Ge­mein­nüt­zig­keit auch wirt­schaft­lich nach­hal­tig be­trie­ben wird und die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung er­füllt wer­den.

Nach der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) muss eine steu­er­be­güns­tig­te – um­gangs­sprach­lich ge­mein­nüt­zi­ge – Kör­per­schaft nach den Vor­ga­ben der bin­den­den Mus­ter­sat­zung, aber auch im Rah­men ihrer tat­säch­li­chen Ge­schäfts­füh­rung „aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke im Sinne des Ab­schnitts "steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke" der Ab­ga­ben­ord­nung“ ver­fol­gen. Zu den ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cken zäh­len unter an­de­rem die För­de­rung von Bil­dung, Kunst und Kul­tur, Re­li­gi­on, Ge­sund­heit, Um­welt­schutz und Ju­gend­ar­beit.

Dabei müs­sen steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten selbst­los tätig sein und dür­fen nicht in ers­ter Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ver­fol­gen. D. h. ins­be­son­de­re, dass sie sämt­li­che Mit­tel, die der Or­ga­ni­sa­ti­on zur Ver­fü­gung ste­hen, letzt­lich für die Ver­wirk­li­chung ihrer Sat­zungs­zwe­cke ein­set­zen müs­sen. Ge­winn­aus­schüt­tun­gen an die Grün­de­rin­nen und Grün­der sind nicht zu­läs­sig.
Das heißt aber nicht, dass eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft nicht auch wirt­schaft­lich tätig sein und in­so­weit Ge­win­ne er­zie­len darf. Un­pro­ble­ma­tisch sind ins­be­son­de­re (er­trag­steu­er­freie) wirt­schaft­li­che Be­tä­ti­gun­gen, die der un­mit­tel­ba­ren Ver­wirk­li­chung der be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke die­nen (so ge­nann­te Zweck­be­trie­be, z. B. eine Ge­sell­schaft zur För­de­rung der Bil­dung führt ent­gelt­li­che Bil­dungs­maß­nah­men durch).
Wirt­schaft­li­che Be­tä­ti­gun­gen au­ßer­halb der be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke sind als (ertrag-​) steu­er­pflich­ti­ge wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trie­be eben­falls zu­läs­sig, so­weit diese er­trag­brin­gend sind und nicht als ei­gen­stän­di­ger (Neben-​)Zweck neben die be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke tre­ten. Letz­te­res ist ins­be­son­de­re dann grund­sätz­lich nicht an­zu­neh­men, wenn die mit dem Ge­schäfts­be­trieb er­ziel­ten Ge­win­ne, ge­nau­so wie et­wai­ge Ge­win­ne aus Zweck­be­trie­ben aus­schließ­lich der Fi­nan­zie­rung der Ver­wirk­li­chung der Sat­zungs­zwe­cke die­nen.

Kurz zu­sam­men­ge­fasst: Ge­win­ne ma­chen an sich aus wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten ist steu­er­be­güns­tig­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen grund­sätz­lich nicht ver­bo­ten. Die Ge­win­ne dür­fen al­ler­dings nur für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­det und nicht an die Grün­de­rin­nen und Grün­der der Ge­sell­schaft aus­ge­schüt­tet wer­den.
Die Ver­ga­be des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW setzt vor­aus, dass die Ge­schäfts­idee nach­hal­ti­ge wirt­schaft­li­che Er­folgs­aus­sich­ten er­ken­nen lässt. Ent­schei­dend für einen wirt­schaft­lich nach­hal­ti­gen Be­trieb ist nicht Ge­winn an sich, son­dern der wirt­schaft­lich nach­hal­ti­ge Er­folg, der sich z. B. auch an einer er­folg­rei­chen Markt­eta­blie­rung, wach­sen­der Mitarbeiter-​ oder Kun­den­zah­len mes­sen las­sen kann. Diese Vor­aus­set­zung kön­nen grund­sätz­lich auch steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten er­fül­len.

Eine nach­hal­ti­ge, wirt­schaft­lich trag­fä­hi­ge und gleich­zei­tig ge­mein­nüt­zi­ge Aus­rich­tung ist da­nach mög­lich. Das Un­ter­neh­men kann also ge­mein­nüt­zig und wirt­schaft­lich sein.

Ver­ei­ne kön­nen in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, wenn ihr Ge­schäfts­be­trieb den Um­fang eines Han­dels­ge­wer­bes aus­macht.
Die För­de­rung durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW setzt in die­sen Fäl­len die Ein­tra­gung oder ge­plan­te Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter vor­aus.

Durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW kön­nen Grün­dun­gen für Fi­sche­rei und Aqua­kul­tur, für die Pri­mär­er­zeu­gung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nis­se und für die Ver­ar­bei­tung und Ver­mark­tung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nis­se nicht ge­för­dert wer­den.

Bei einem zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung be­reits ge­grün­de­ten Un­ter­neh­men wer­den nur bis zu drei Grün­de­rin­nen und Grün­der, die in der Ge­schäfts­füh­rung des ge­grün­de­ten Un­ter­neh­mens oder als Pro­ku­ris­ten mit einem stimm­be­rech­tig­ten An­teil in dem Un­ter­neh­men tätig sind, ge­för­dert. Die Grün­de­rin­nen und Grün­der müs­sen ent­we­der in der Ge­wer­be­an­zei­ge der Neu­grün­dung oder im ers­ten Ge­sell­schaf­ter­ver­trag be­zie­hungs­wei­se im ers­ten Han­dels­re­gis­ter­aus­zug na­ment­lich ge­nannt sein.

Grund­sätz­lich wird über die Ge­wäh­rung des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW per­so­nen­be­zo­gen ent­schie­den, das heißt, der/die je­wei­li­ge An­trag­stel­len­de selbst muss die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen (hier ins­be­son­de­re kein par­al­le­ler Haupt­be­ruf; das be­deu­tet, ent­gelt­li­che Ne­ben­tä­tig­keit sind auf unter fünf­zehn Stun­den pro Woche be­grenzt) er­fül­len. Es ist daher mög­lich, bei einem Grün­dungs­team nur eine der drei Per­so­nen mit dem Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW zu för­dern, wenn aus­schließ­lich diese Per­son alle Vor­aus­set­zun­gen er­füllt.

Durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW soll al­ler­dings den Grün­de­rin­nen und Grün­dern der Frei­raum ver­schafft wer­den, sich haupt­be­ruf­lich auf ihre Grün­dungs­idee zu kon­zen­trie­ren, diese in dem Jahr der För­de­rung an den Start zu brin­gen und deut­lich vor­an­zu­trei­ben. Wol­len bei Team­grün­dun­gen ein­zel­ne Mit­glie­der haupt­be­ruf­lich in einem Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis blei­ben, ob­liegt es der Jury zu ent­schei­den, ob den­noch wäh­rend des För­der­zeit­raums ein aus­rei­chen­der Pro­jekt­fort­schritt ge­währ­leis­tet ist. Auch kommt hier dem/der Coach die Auf­ga­be zu, auf eine Ein­hal­tung des Coaching-​/Be­treu­ungs­fahr­pla­nes zu ach­ten.

Die Be­wer­bun­gen für das Sti­pen­di­um wer­den aus­schließ­lich durch die ak­kre­di­tier­ten und zer­ti­fi­zier­ten Grün­dungs­netz­wer­ke an­ge­nom­men. Die teil­neh­men­den Grün­dungs­netz­wer­ke sind hier zu fin­den. Es wird emp­foh­len, zu einem Grün­dungs­netz­werk in räum­li­cher Nähe zum Wohn­ort oder zum Sitz des Un­ter­neh­mens Kon­takt auf­zu­neh­men. Vor­aus­set­zung für eine Be­wer­bung ist die Ein­rei­chung eines aus­sa­ge­kräf­ti­gen Ideen­pa­piers beim aus­ge­wähl­ten Grün­dungs­netz­werk. Ein gleich­zei­ti­ges Ein­rei­chen bei meh­re­ren Grün­dungs­netz­wer­ken ist aus­ge­schlos­sen und führt trotz einer even­tu­el­len po­si­ti­ven För­der­emp­feh­lung zu einer Ab­leh­nung im An­trags­pro­zess.

Grün­de­rin­nen und Grün­der aus einem Land, das kein Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union oder des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums ist,  und die auch keine Schwei­zer Staats­bür­ge­rin­nen oder -​bürger sind, kön­nen ge­för­dert wer­den, wenn sie eine gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis zu Er­werbs­zwe­cken oder eine un­be­fris­te­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis be­sit­zen. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis muss für den ge­sam­ten Durch­füh­rungs­zeit­raum gül­tig sein. Zudem dür­fen keine Be­schrän­kun­gen im Zu­satz­blatt zum Auf­ent­halts­ti­tel ver­merkt sein, die mit einer Grün­dung als haupt­be­ruf­li­cher Tä­tig­keit nicht ver­ein­bar sind.

Die Ent­schei­dung über den Auf­ent­halts­ti­tel und die Aus­for­mu­lie­rung im Zu­satz­blatt liegt bei der zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de.

Der Be­griff In­no­va­ti­on um­fasst grund­sätz­lich die Rea­li­sie­rung von etwas Neuem oder einer Neue­rung. Er­fasst wird jede Ge­schäfts­idee zur Rea­li­sie­rung einer neu­ar­ti­gen, fort­schritt­li­chen Lö­sung für ein be­stimm­tes Pro­blem, be­son­ders die Ein­füh­rung eines neuen Pro­dukts oder die An­wen­dung eines neuen Ver­fah­rens.

Wenn ein Pro­dukt oder die Dienst­leis­tung nicht min­des­tens eine in­kre­men­tel­le Ver­bes­se­rung be­stehen­der Lö­sun­gen dar­stellt, ist eine För­der­emp­feh­lung aus­ge­schlos­sen. Eine in­kre­men­tel­le Ver­bes­se­rung be­stehen­der Lö­sun­gen kann er­füllt sein, wenn eine be­stehen­de Ge­schäfts­idee auf in­no­va­ti­ve Weise an­ge­passt oder pass­ge­nau auf neue Bran­chen oder ein neues Land bzw. eine neue Re­gi­on über­tra­gen wird.

Die Aus­wahl der Jury er­folgt auf­grund der fünf nach­fol­gen­den Kri­te­ri­en

  1. Grün­dungs­per­sön­lich­keit/Grün­dungs­team,
  2. In­no­va­ti­vi­tät der Ge­schäfts­idee,
  3. Mach­bar­keit,
  4. Kun­den­nut­zen, Be­darf und
  5. Adres­sier­ter Markt, Bran­che, Wett­be­werbs­si­tua­ti­on.

Die Jurys be­wer­ten die Vor­ha­ben an­hand eines ein­heit­li­chen Be­wer­tungs­bo­gens, um die Gleich­be­hand­lung aller Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber si­cher­zu­stel­len. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar wird durch den Pro­jekt­trä­ger Jü­lich zur Ver­fü­gung ge­stellt.

Grün­dungs­teams, Ein­zel­grün­de­rin­nen oder -​gründer wer­den wäh­rend der Sit­zung ihre Grün­dungs­idee pit­chen und sich und ihre Ge­schäfts­idee vor­stel­len. Im An­schluss hat die Jury Ge­le­gen­heit, in­ner­halb von fünf Mi­nu­ten ihre Fra­gen an die Grün­de­rin­nen und Grün­der zu rich­ten.

Nach­dem das Grün­dungs­vor­ha­ben von der Jury zur För­de­rung emp­foh­len wurde, wer­den die Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber in­for­miert und auf­ge­for­dert, im Wirtschafts-​Service-Portal.NRW (WSP.NRW) einen An­trag auf För­de­rung zu stel­len. Zur Be­an­tra­gung wird ein Do­ku­ment mit ak­ti­vier­ter Online-​Ausweisfunktion be­nö­tigt (Per­so­nal­aus­weis, Elek­tro­ni­scher Auf­ent­halts­ti­tel oder eID-​Karte für EU-​Bürgerinnen und -​Bürger). Nach Ein­gang des voll­stän­di­gen An­trags wird in­ner­halb der nächs­ten drei Mo­na­te durch den Pro­jekt­trä­ger Jü­lich über eine Be­wil­li­gung des Vor­ha­bens ent­schie­den.  Bei einer po­si­ti­ven Ent­schei­dung er­hält der Sti­pen­di­at/die Sti­pen­dia­tin einen Zu­wen­dungs­be­scheid, in dem der Be­zugs­zeit­raum des Sti­pen­di­ums fest­ge­legt ist.

Dem An­trag muss ein ak­tu­el­les, be­grün­de­tes Ju­ry­vo­tum bei­gefügt wer­den. Der An­trag ist daher zeit­nah nach der Ju­ry­sit­zung im  Wirtschafts-​Service-Portal.NRW (WSP.NRW) voll­stän­dig mit allen er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen. Wir emp­feh­len, den An­trag früh­zei­tig, mög­lichst in­ner­halb von vier Wo­chen nach der Ju­ry­sit­zung, im Wirtschafts-​Service-Portal.NRW (WSP.NRW) zu stel­len. Dann bleibt noch ge­nü­gend Zeit, um mit dem Pro­jekt­trä­ger Jü­lich zu klä­ren, ob der An­trag voll­stän­dig ist oder Un­ter­la­gen nach­ge­reicht wer­den müs­sen. Nach Ab­lauf von einem hal­ben Jahr nach der Ju­ry­sit­zung ist nicht mehr davon aus­zu­ge­hen, dass ein ak­tu­el­les Ju­ry­vo­tum vor­liegt.

Die Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber kön­nen in den An­trags­un­ter­la­gen einen Wunsch­ter­min für den Start des Durch­füh­rungs­zeit­raums an­ge­ben. Der Pro­jekt­trä­ger Jü­lich ver­sucht grund­sätz­lich, die Wunsch­ter­mi­ne zu be­rück­sich­ti­gen, wobei ein Be­ar­bei­tungs­zeit­raum von bis zu drei Mo­na­ten zu be­rück­sich­ti­gen ist.

Team­mit­glie­der soll­ten mög­lichst zeit­glei­che Wunsch­ter­mi­ne für den Start des Sti­pen­di­ums wäh­len. Soll­ten die Wunsch­ter­mi­ne meh­re­re Mo­na­te aus­ein­an­der­lie­gen, wird vom Pro­jekt­trä­ger Jü­lich ggf. eine Stel­lung­nah­me von der/dem Coach oder dem Netz­werk ge­for­dert.

Wäh­rend der För­de­rung

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Wäh­rend der För­de­rung

Un­mit­tel­bar nach För­der­be­ginn und Be­kannt­ga­be der/des vom Grün­dungs­netz­werk ver­mit­tel­ten Coach mel­den sich die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten bei ihrer/ihrem Coach zur Ver­ein­ba­rung des ers­ten Ter­mins, der grund­sätz­lich in­ner­halb der ers­ten drei Mo­na­te des Sti­pen­di­ums statt­fin­den soll. In dem ers­ten Ter­min wird der Be­treu­ungs­plan zwi­schen Coach und den Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten fest­ge­legt. Die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten sind ver­pflich­tet, die im Coaching-​/Be­treu­ungs­fahr­plan ver­ein­bar­ten Ter­mi­ne mit der/dem Coach ein­zu­hal­ten. Nach der Ver­ein­ba­rung des Coaching-​/Be­treu­ungs­fahr­plans sol­len min­des­tens zwei wei­te­re ver­bind­li­che Ter­mi­ne mit der/dem Coach ver­ein­bart wer­den. Wenn ein Ter­min un­ent­schul­digt ver­säumt wurde, kann die/der Coach eine Prä­sen­ta­ti­on vor der Jury ver­lan­gen, die dann über die Wei­ter­füh­rung des Sti­pen­di­ums be­fin­det.

Das Grün­dungs­vor­ha­ben muss als Haupt­be­ruf ver­folgt wer­den. Im Falle der Ein­tra­gung des Un­ter­neh­mens ins Ge­wer­be­re­gis­ter ist dar­auf zu ach­ten, die Mög­lich­keit des Ne­ben­er­werbs nicht an­zu­kreu­zen (an­dern­falls wird eine Um­mel­dung des Ge­wer­bes in den Haupt­er­werb ver­langt).

Eine zeit­glei­che Kom­bi­na­ti­on mit einem Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Haupt­be­ruf ist daher aus­ge­schlos­sen. Ent­gelt­li­che Ne­ben­tä­tig­kei­ten, die Füh­rung eines wei­te­ren ge­grün­de­ten Un­ter­neh­mens, ein Prak­ti­kum oder eine Aus­bil­dung/ein Stu­di­um im Um­fang von we­ni­ger als fünf­zehn Stun­den pro Woche sind zu­läs­sig (also sind 14,99 Stun­den pro Woche er­laubt, 15 Stun­den oder mehr pro Woche sind nicht er­laubt).

Da die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten keine Ar­beit­neh­men­den sind, ste­hen ihnen die Ent­gel­ter­s­atz­an­sprü­che bei Krank­heit grund­sätz­lich nicht zu. Das Sti­pen­di­um kann auch in Zei­ten einer Krank­heit ge­währt wer­den, so­weit Grün­de­rin­nen und Grün­der ihre Pflich­ten nach dem Coaching-​/Be­treu­ungs­fahr­plan er­brin­gen. Sind sie zur Pflicht­er­fül­lung nicht in der Lage und folgt dar­aus ein man­geln­der Pro­jekt­fort­schritt, muss die Jury auf Ver­an­las­sung der/des Coachs über die Wei­ter­füh­rung des Pro­jek­tes ent­schei­den.

Ein zeit­lich be­fris­te­tes Aus­set­zen des Sti­pen­di­ums im Krank­heits­fall ist grund­sätz­lich nicht mög­lich.

Das Sti­pen­di­um kann grund­sätz­lich nicht aus­ge­setzt wer­den. Wenn die För­de­rung noch nicht be­gon­nen wurde und noch keine Zu­wen­dungs­mit­tel aus­ge­zahlt wur­den, kann ein be­grün­de­ter An­trag auf Ver­schie­bung des ge­sam­ten Durch­füh­rungs­zeit­raums ge­stellt wer­den, über den der Pro­jekt­trä­ger Jü­lich ggf. nach Rück­spra­che mit der Jury oder der/dem Coach ent­schei­det.

Soll­ten be­reits Zu­wen­dungs­mit­tel aus­ge­zahlt wor­den sein, kann keine Ver­schie­bung des Durch­füh­rungs­zeit­raums er­fol­gen. Die Sti­pen­dia­tin/der Sti­pen­di­at muss sich dann ent­schei­den, ob sie/er das Prak­ti­kum an­tre­ten oder vom Sti­pen­di­um zu­rück­tre­ten will.

Die ein­zi­ge Aus­nah­me davon: Wäh­rend des Be­zugs von El­tern­geld kann das Sti­pen­di­um auf An­trag für bis zu zwölf Mo­na­te un­ter­bro­chen wer­den.

Bei Sti­pen­dia­tin­nen, die wäh­rend des För­der­zeit­raums ein Kind be­kom­men, kann der För­der­zeit­raum bei Fort­lau­fen der Aus­zah­lun­gen ein­ma­lig um bis zu drei Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Hier­zu ist beim Pro­jekt­trä­ger Jü­lich ein ent­spre­chen­der form­lo­ser An­trag zu stel­len und die Ge­burts­ur­kun­de des Kin­des ein­zu­rei­chen.

Der zeit­glei­che Er­halt von El­tern­geld wäh­rend des Sti­pen­di­ums ist nicht zu­läs­sig. Es ist je­doch mög­lich, für die Zeit des Be­zugs von El­tern­geld das Sti­pen­di­um um bis zu zwölf Mo­na­te zu un­ter­bre­chen. Dies gilt so­wohl für Sti­pen­dia­tin­nen als auch Sti­pen­dia­ten. Hier­für muss beim Pro­jekt­trä­ger Jü­lich ein ent­spre­chen­der form­lo­ser An­trag mit El­tern­geld­be­scheid ein­ge­reicht wer­den.

Das Grün­dungs­vor­ha­ben muss als Haupt­be­ruf ver­folgt wer­den. Ein Stu­di­um im Um­fang von we­ni­ger als fünf­zehn Stun­den pro Woche ist je­doch zu­läs­sig.
Ent­spre­chend kann die Se­mes­ter­stun­den­zahl an­ge­passt oder Ur­laubs­se­mes­ter be­an­tragt wer­den:

Gemäß § 48 Abs. 5 Hoch­schul­ge­setz NRW kön­nen Stu­die­ren­de auf An­trag aus wich­ti­gem Grund, auch zum Zwe­cke der Grün­dung eines Un­ter­neh­mens, vom Stu­di­um be­ur­laubt wer­den; die Ein­schrei­bungs­ord­nung kann das Nä­he­re re­geln. Für das Grün­dungs­sti­pen­di­um ist es grund­sätz­lich mög­lich, zwei Ur­laubs­se­mes­ter zur Grün­dung eines in­no­va­ti­ven Un­ter­neh­mens zu be­an­tra­gen, ohne gleich­zei­tig das Stu­di­um auf­ge­ben zu müs­sen.

Wenn die För­der­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt wer­den, muss dies dem Pro­jekt­trä­ger Jü­lich und der/dem Coach un­ver­züg­lich schrift­lich ge­mel­det wer­den. Die Sti­pen­dia­tin/der Sti­pen­di­at muss dann ggf. früh­zei­tig vom Sti­pen­di­um zu­rück­tre­ten und der Zu­wen­dungs­be­scheid wird für die Zu­kunft wi­der­ru­fen.

Eine zeit­glei­che Kom­bi­na­ti­on mit einem an­de­ren Sti­pen­di­um oder einem För­der­pro­gramm zur Fi­nan­zie­rung des Le­bens­un­ter­halts der Sti­pen­dia­tin/des Sti­pen­dia­ten ist aus­ge­schlos­sen. Aus­ge­schlos­sen ist bei­spiels­wei­se eine zeit­glei­che För­de­rung mit dem EXIST-​Gründungsstipendium, dem Deutsch­land­sti­pen­di­um oder dem Grün­dungs­zu­schuss von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit.

Das Sti­pen­di­um soll den Grün­de­rin­nen und Grün­dern einen Frei­raum ver­schaf­fen, damit sie sich im Haupt­be­ruf der Vor­be­rei­tung und Um­set­zung be­zie­hungs­wei­se Wei­ter­ent­wick­lung ihrer Ge­schäfts­idee wid­men kön­nen. Die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten müs­sen also in der Lage sein, die Grün­dung des Un­ter­neh­mens im Rah­men einer er­heb­li­chen wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit vor­an­zu­trei­ben.

An­spruch auf die volle Er­werbs­min­de­rungs­ren­te kön­nen Per­so­nen haben, die aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den, also wegen einer Krank­heit oder Be­hin­de­rung, in allen Be­ru­fen we­ni­ger als drei Stun­den täg­lich ar­bei­ten kön­nen. Per­so­nen, die we­ni­ger als sechs Stun­den am Tag, aber mehr als drei Stun­den am Tag ar­bei­ten kön­nen, kön­nen eine teil­wei­se Er­werbs­min­de­rungs­ren­te er­hal­ten. Diese Per­so­nen kön­nen daher nicht in dem für das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW zeit­lich er­for­der­li­chen Um­fang selbst­stän­dig tätig wer­den.

Die För­de­rung durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW und der Be­such einer Schu­le sind nicht ver­ein­bar. Nach dem Schul­ge­setz NRW sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler ver­pflich­tet, re­gel­mä­ßig am Un­ter­richt und an den sons­ti­gen ver­bind­li­chen Schul­ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men. Der Un­ter­richts­um­fang ist ab­hän­gig von dem be­such­ten Bil­dungs­gang.

Das Sti­pen­di­um soll den Grün­de­rin­nen und Grün­dern einen Frei­raum ver­schaf­fen, damit sie sich in­ten­siv der Vor­be­rei­tung und Um­set­zung be­zie­hungs­wei­se Wei­ter­ent­wick­lung ihrer Ge­schäfts­idee wid­men kön­nen. Ent­gelt­li­che Ne­ben­tä­tig­kei­ten, die Füh­rung eines wei­te­ren ge­grün­de­ten Un­ter­neh­mens, ein Prak­ti­kum oder eine Aus­bil­dung sind nur im Um­fang von unter fünf­zehn Stun­den pro Woche zu­läs­sig.

Bei der Schul­pflicht han­delt es sich zwar nicht um eine ent­gelt­li­che Ne­ben­tä­tig­keit. Die Ver­pflich­tung von Schü­le­rin­nen und Schü­lern zur Teil­nah­me am Un­ter­richt liegt je­doch in der Regel deut­lich über 15 Stun­den pro Woche. Zu­sätz­lich haben Schü­le­rin­nen und Schü­ler die Pflicht, am Un­ter­richt mit­zu­ar­bei­ten, so­dass die Auf­ga­be der Schu­le er­füllt und das Bil­dungs­ziel er­reicht wer­den kann. Sie sind ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, sich auf den Un­ter­richt vor­zu­be­rei­ten, sich aktiv daran zu be­tei­li­gen, die er­for­der­li­chen Ar­bei­ten an­zu­fer­ti­gen und die Haus­auf­ga­ben zu er­le­di­gen. Die Vor- und Nach­be­rei­tung des Un­ter­richts nimmt daher eben­falls Zeit in An­spruch.

Auf­grund der zeit­li­chen Be­an­spru­chung für die Schul­aus­bil­dung er­scheint die haupt­be­ruf­li­che Grün­dung eines in­no­va­ti­ven Un­ter­neh­mens gleich­zei­tig nicht mög­lich.

Eine zeit­glei­che Ge­wäh­rung des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW mit Ar­beits­lo­sen­geld oder Bür­ger­geld ist aus­ge­schlos­sen. Eine der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld ist die Ar­beits­lo­sig­keit (§137Abs.1Nr.1SGBIII). Ar­beits­los ist, wer den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Ar­beit zur Ver­fü­gung steht. Dies ist unter an­de­rem der Fall, wenn die/der Be­tref­fen­de eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge, min­des­tens 15 Stun­den wö­chent­lich um­fas­sen­de zu­mut­ba­re Be­schäf­ti­gung unter den üb­li­chen Be­din­gun­gen des für sie oder ihn in Be­tracht kom­men­den Ar­beits­mark­tes aus­üben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und be­reit ist, jede Be­schäf­ti­gung i. S. der Num­mer 1 an­zu­neh­men und aus­zu­üben.

Wäh­rend der Ge­wäh­rung des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW sind ent­gelt­li­che Ne­ben­tä­tig­kei­ten nur im Um­fang von we­ni­ger als 15 Stun­den pro Woche zu­läs­sig. Die Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten des Grün­dungs­sti­pen­di­ums könn­ten dem­nach den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Ar­beit nicht im er­for­der­li­chen Um­fang zur Ver­fü­gung ste­hen.

Eben­so ist eine zeit­glei­che Ge­wäh­rung des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW mit dem Grün­dungs­zu­schuss aus­ge­schlos­sen.

Aus­ge­schlos­sen ist jede zeit­glei­che Kom­bi­na­ti­on mit per­so­nen­be­zo­ge­nen För­de­run­gen und/oder Zu­wen­dun­gen, denen die glei­chen Aus­ga­ben zu­grun­de lie­gen (sog. Ku­mu­lie­rungs­ver­bot). Durch das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW wer­den die für die Um­set­zung des Grün­dungs­vor­ha­bens er­for­der­li­chen Aus­ga­ben ge­för­dert, die auch Aus­ga­ben für den Le­bens­un­ter­halt ent­hal­ten kön­nen. Durch die Richt­li­nie wird dem­entspre­chend die zeit­glei­che Kom­bi­na­ti­on mit einem an­de­ren Sti­pen­di­um oder einem För­der­pro­gramm zur Fi­nan­zie­rung des Le­bens­un­ter­halts der Sti­pen­dia­tin/des Sti­pen­dia­ten aus­ge­schlos­sen. Nicht aus­ge­schlos­sen ist aber die zeit­glei­che För­de­rung von Aus­ga­ben für die Grün­dung oder das ge­grün­de­te Un­ter­neh­men, wenn es sich um Aus­ga­ben han­delt, die nicht be­reits durch das Sti­pen­di­um fi­nan­ziert wer­den. Preis­gel­der von Busi­ness­plan­wett­be­wer­ben kön­nen daher ver­ein­nahmt wer­den, wenn das Ku­mu­lie­rungs­ver­bot be­ach­tet wird.

Brut­to. Die Ge­wäh­rung des Sti­pen­di­ums be­grün­det kein An­stel­lungs­ver­hält­nis; somit sind Ein­kom­mens­steu­er, So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge etc. vom Sti­pen­di­um ei­gen­stän­dig ab­zu­füh­ren (siehe auch fol­gen­de Ant­wor­ten). Es emp­fiehlt sich, mög­lichst früh­zei­tig einen Steu­er­be­ra­ter oder eine Steu­er­be­ra­te­rin zu kon­sul­tie­ren.

Wie­der­keh­ren­de Be­zü­ge sind als sons­ti­ge Ein­künf­te nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu er­fas­sen, wenn sie nicht zu an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten ge­hö­ren. Die Zu­wen­dun­gen aus dem Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW stel­len je­doch nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung – so­wohl bei Ein­zel­grün­de­rin­nen und -​gründern als auch bei Grün­dungs­teams – grund­sätz­lich Ein­nah­men aus Ge­wer­be­be­trieb gem. § 15 EStG dar. Der ge­wer­be­steu­er­li­che Frei­be­trag be­trägt 24.500 Euro. Zu­wen­dun­gen im Rah­men des Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 44 EStG steu­er­be­freit.

Das Sti­pen­di­um be­grün­det kein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis. Al­ler­dings sind mit der Un­ter­neh­mens­grün­dung recht­li­che Aus­wir­kun­gen auf die So­zi­al­ver­si­che­rung zu prü­fen. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re:

  • ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung: Der Ab­schluss einer Kran­ken­ver­si­che­rung und die selbst­stän­di­ge Ab­füh­rung der Bei­trä­ge sind un­be­dingt not­wen­dig.

  • ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung: in der Regel muss eine An­mel­dung beim zu­stän­di­gen Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger er­fol­gen. Die Un­ter­neh­mer/-​innen oder Frei­be­ruf­ler/-​innen selbst sind, bis auf we­ni­ge Aus­nah­men, nicht kraft Ge­set­zes oder kraft der Sat­zung der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft au­to­ma­tisch ver­si­chert. Jede Un­ter­neh­me­rin und jeder Un­ter­neh­mer kann sich aber frei­wil­lig gegen die Fol­gen von Arbeits-​ und We­ge­un­fäl­len bei ihrer/sei­ner Be­rufs­ge­nos­sen­schaft ver­si­chern. In­for­ma­tio­nen er­hal­ten Sie bei Ihrem Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger.

  • ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung: Ob eine Ver­si­che­rungs­pflicht be­steht, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, z. B. der Art der Tä­tig­keit oder ob Ar­beit­neh­men­de be­schäf­tigt wer­den. Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten soll­ten sich früh­zei­tig bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung zu Fra­gen der Al­ters­si­che­rung und Ge­stal­tungs­spiel­räu­men bei der Bei­trags­ab­füh­rung – spe­zi­ell auch für Grün­de­rin­nen und Grün­der – be­ra­ten las­sen. Au­ßer­dem wird drin­gend emp­foh­len, bei der Clea­ring­stel­le der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung ein so­ge­nann­tes Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch­füh­ren zu las­sen – wird die Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht nach­träg­lich fest­ge­stellt, dro­hen Bei­trags­nach­zah­lun­gen.

  • ge­setz­li­che Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung: Ob ein Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis auf An­trag im Ein­zel­fall mög­lich ist, kön­nen Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten bei den ört­li­chen Ar­beits­agen­tu­ren er­fra­gen.

Jede Sti­pen­dia­tin und jeder Sti­pen­di­at ist für die ge­setz­li­chen Pflich­ten nach dem So­zi­al­ge­setz­buch – ins­be­son­de­re die ord­nungs­ge­mä­ße Ab­füh­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge – selbst ver­ant­wort­lich.

Nein. Die bis­her ge­zahl­te För­de­rung muss nicht zu­rück­ge­zahlt wer­den. Die Grün­de­rin­nen und Grün­der soll­ten sich über die ge­mein­sa­men Ziele und den Weg dahin be­reits im Vor­feld der An­trags­stel­lung ei­ni­gen, um et­wai­ge Kon­flikt­po­ten­zia­le be­reits im Vor­feld aus­zu­räu­men. Den­noch kann es im Aus­nah­me­fall zu Ver­wer­fun­gen in­ner­halb des Teams kom­men, die mit dem Grün­dungs­netz­werk auf Au­gen­hö­he dis­ku­tiert und ge­löst wer­den soll­ten. Soll­te ab­seh­bar sein, dass die Vor­ha­ben­zie­le auf­grund des Team­kon­flik­tes nicht er­reicht wer­den kön­nen, muss die Jury auf Ver­an­las­sung der/des Coachs über die Wei­ter­füh­rung des Pro­jek­tes ent­schei­den.

Der Rück­tritt ist der be­wil­li­gen­den Stel­le (Pro­jekt­trä­ger Jü­lich) mit­zu­tei­len.

Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten, die ab dem 01.10.2023 ihren Be­wil­li­gungs­be­scheid er­hal­ten haben, sol­len dies über ihr Da­ten­kon­to im Wirtschafts-​Service-Portal.NRW (WSP.NRW) ein­rei­chen.

Bei Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten, die bis zum 30.09.2023 ihren Be­wil­li­gungs­be­scheid er­hal­ten haben, ist der Rück­tritt durch ein form­lo­ses, rechts­ver­bind­lich un­ter­schrie­be­nes Rück­tritts­schrei­ben mit­zu­tei­len (Vor­la­ge zum Down­load). Das Schrei­ben muss fol­gen­de Punk­te be­inhal­ten:

    • Name der Sti­pen­dia­tin/des Sti­pen­dia­ten
    • Ak­ten­zei­chen
    • Rück­tritts­grund (z. B. Prak­ti­kum mit Tä­tig­keit ≥ 15 Stun­den pro Woche)
    • Datum, ab dem man vom Sti­pen­di­um zu­rück­tre­ten will bzw. ab dem die För­der­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt wer­den
    • An­ga­be, ob be­reits Zu­wen­dungs­mit­tel für die Mo­na­te nach dem Rück­tritt be­an­tragt/aus­ge­zahlt wur­den oder nicht
    • rechts­ver­bind­li­che Un­ter­schrift der Sti­pen­dia­tin/des Sti­pen­dia­ten (keine di­gi­ta­le Un­ter­schrift)

Selbst­ver­ständ­lich dür­fen keine Zu­wen­dungs­mit­tel nach dem Rück­tritt be­an­tragt bzw. an­ge­for­dert wer­den. Soll­ten be­reits Zu­wen­dungs­mit­tel für die Mo­na­te nach dem Rück­tritt aus­ge­zahlt wor­den sein, ist dies dem Pro­jekt­trä­ger Jü­lich zu mel­den. Nach Rück­spra­che mit dem Pro­jekt­trä­ger Jü­lich sind zu viel ge­zahl­te Zu­wen­dungs­mit­tel ggf. mit Zin­sen zu­rück­zu­zah­len.

Hier soll­te ein Ge­spräch mit der/dem Coach und dem Netz­werk ge­sucht wer­den.

Die/der Coach muss ein­schät­zen, ob das Vor­ha­ben durch den Rück­tritt des Team­mit­glieds ge­fähr­det ist oder wei­ter­hin eine po­si­ti­ve Um­set­zungs­pro­gno­se be­steht. Soll­te ab­seh­bar sein, dass die Vor­ha­ben­zie­le auf­grund des Aus­tritts einer Sti­pen­dia­tin/eines Sti­pen­dia­ten nicht er­reicht wer­den kön­nen, muss die Jury auf Ver­an­las­sung der/des Coachs über die Wei­ter­füh­rung des Pro­jek­tes ent­schei­den.

Auch auf Ver­an­las­sung des Pro­jekt­trä­gers Jü­lich kann eine Wie­der­vor­stel­lung des Pro­jek­tes vor der Jury ver­langt wer­den.

Die Ein­schät­zung der/des Coachs bzw. der Jury ist dem Pro­jekt­trä­ger Jü­lich schnellst­mög­lich schrift­lich (am bes­ten per E-​Mail) mit­zu­tei­len.

Der Umzug des Grün­dungs­teams in eine an­de­re Stadt soll­te wäh­rend der Lauf­zeit nicht er­fol­gen, da die An­bin­dung an das aus­ge­wähl­te Grün­dungs­netz­werk ge­wahrt blei­ben soll. Die Be­treu­ung so­wohl durch die/den Coach als auch das Netz­werk ist bei einem Umzug nicht mehr ge­währ­leis­tet. Bei ver­teilt ar­bei­ten­den Teams soll­te über­prüft wer­den, ob die Rea­li­sie­rung des Vor­ha­bens wei­ter­hin mög­lich ist oder ggf. ge­fähr­det wird (gilt auch bei An­trag­stel­lung).

Bei einem Umzug in ein an­de­res Bun­des­land oder das Aus­land wer­den die För­der­kri­te­ri­en nicht mehr ein­ge­hal­ten. In die­sem Fall wird das Sti­pen­di­um wi­der­ru­fen.

Grün­dungs­netz­wer­ke und ihre Auf­ga­ben

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Grün­dungs­netz­wer­ke und ihre Auf­ga­ben

Das Grün­dungs­netz­werk bie­tet in einer oder meh­re­ren Be­ra­tungs­stel­len einen An­lauf­punkt für den Erst­kon­takt und eine Erst­be­ra­tung zur An­trag­stel­lung für das Grün­dungs­sti­pen­di­um NRW an. Hier­über wer­den auch wei­te­re Kon­tak­te zu grün­dungs­er­fah­re­nen Be­ra­te­rin­nen und Be­ra­tern bzw. Coa­ches (Grün­dungs­be­ra­ter/innen für das Pro­jekt) aus der Re­gi­on und Fi­nan­ziers ver­mit­telt. Das Grün­dungs­netz­werk be­ruft die Jury.

Die/der Coach steht für die per­sön­li­che Be­ra­tung der Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten zur Ver­fü­gung. Ziel der Be­ra­tung ist es, das Ge­schäfts­kon­zept auf Plau­si­bi­li­tät und Mach­bar­keit zu über­prü­fen und über die Gründungs-​ und Ge­neh­mi­gungs­for­ma­li­tä­ten, die für das Grün­dungs­vor­ha­ben re­le­vant sind, zu be­ra­ten.

Diese Tä­tig­kei­ten sol­len um­fas­sen:

  • eine ver­tief­te und end­gül­ti­ge Ana­ly­se der Rea­li­sie­rungs­fä­hig­keit des Vor­ha­bens,
  • eine Un­ter­stüt­zung bei der Er­ar­bei­tung des Un­ter­neh­mens­kon­zep­tes,
  • eine Ana­ly­se des wei­ter­ge­hen­den Be­ra­tungs­be­darfs zur ver­tie­fen­den In­ten­siv­be­ra­tung zu Spe­zi­al­fra­gen (Ver­trags­recht, Steu­ern etc.) und die Fest­le­gung einer de­tail­lier­ten Maß­nah­men­pla­nung zur Um­set­zung des Vor­ha­bens und
  • eine In­for­ma­ti­ons­ver­mitt­lung und einen Ver­weis auf wei­te­re Be­ra­tun­gen ent­spre­chend dem Maß­nah­men­plan im Grün­dungs­netz­werk oder durch selbst­stän­di­ge Be­ra­te­rin­nen bzw. Be­ra­ter

 Nach der Grün­dung muss die/der Coach, ggf. in Zu­sam­men­ar­beit mit einer Be­ra­te­rin/einem Be­ra­ter aus dem Netz­werk, die Grün­de­rin­nen und Grün­der bis zur letz­ten Aus­zah­lung des Sti­pen­di­ums be­treu­en. Für die­sen Zeit­raum soll ein Maß­nah­men­plan er­ar­bei­tet wer­den, des­sen Um­set­zung von der/dem Coach be­glei­tet wird. Die/der Coach über­nimmt die Steue­rung und Ko­or­di­nie­rung des ge­sam­ten Be­ra­tungs­pro­zes­ses wie die Kon­takt­auf­nah­me mit und Ein­bin­dung von an­de­ren Be­ra­tungs­in­sti­tu­tio­nen, die Ab­stim­mung zum ar­beits­tei­li­gen Vor­ge­hen, die Mo­de­ra­ti­on von Abstimmungs-​ und Pla­nungs­ge­sprä­chen und die Ein­be­zie­hung selbst­stän­di­ger Be­ra­te­rin­nen und Be­ra­ter in den Be­ra­tungs­pro­zess. Nach Ab­lauf des Sti­pen­di­ums soll die/der Coach oder eine Be­ra­te­rin/ein­Be­ra­ter des Netz­werks die Grün­de­rin­nen und Grün­der auf die ver­füg­ba­ren An­ge­bo­te einer an­schlie­ßen­den Be­gleit­be­ra­tung hin­wei­sen.

Die Auf­ga­ben der/des Coa­ches nach der Richt­li­nie kön­nen Per­so­nen mit Er­fah­run­gen in der Un­ter­stüt­zung von Exis­tenz­grün­dun­gen oder mit ei­ge­ner Grün­dungs­er­fah­rung über­neh­men.

Als Coa­ches kön­nen dem­nach bei­spiels­wei­se Per­so­nen tätig wer­den, die auf­grund ihrer Aus­bil­dung und ihres Be­ru­fes Er­fah­run­gen in der Grün­dungs­be­ra­tung mit­brin­gen. Dies liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn die/der Coach über ein er­folg­reich ab­ge­schlos­se­nes auf­ga­ben­spe­zi­fi­sches Stu­di­um oder über ein­schlä­gi­ge Be­rufs­er­fah­rung im kauf­män­ni­schen Be­reich und Be­ra­tungs­er­fah­rung zu be­triebs­wirt­schaft­li­chen The­men ver­fügt. Eben­so ver­fü­gen Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer mit ei­ge­nem Grün­dungs­hin­ter­grund über Er­fah­run­gen zu Exis­tenz­grün­dun­gen. Viele Un­ter­neh­me­rin­nen und Un­ter­neh­mer en­ga­gie­ren sich eh­ren­amt­lich und stel­len ihr Wis­sen und ihre Er­fah­rung Grün­dungs­in­ter­es­sier­ten zur Ver­fü­gung und un­ter­stüt­zen diese.

Zudem soll­ten Kennt­nis­se über die An­ge­bo­te und An­sprech­per­so­nen bei den re­gio­na­len Part­ne­rin­nen und Part­nern sowie sons­ti­ge für Grün­de­rin­nen und Grün­der re­le­van­te An­ge­bo­te und In­sti­tu­tio­nen vor­lie­gen. Die/der Coach kann den Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten auch die hier­für er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen über das Netz­werk zur Ver­fü­gung stel­len. Er kann zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben mit an­de­ren Fach­leu­ten aus der Grün­dungs­be­ra­tung zu­sam­men­ar­bei­ten.

Ein vor­über­ge­hen­der Aus­fall der/des Coachs, der zu kei­ner Ge­fähr­dung der Ein­hal­tung des Be­treu­ungs­fahr­pla­nes führt, ist un­schäd­lich. Bei einem län­ge­ren Aus­fall, der dazu führt, dass der Be­treu­ungs­fahr­plan nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den kann oder die Wahr­schein­lich­keit für die Um­set­zung der Ge­schäfts­idee in­ner­halb der Lauf­zeit des Sti­pen­di­ums ge­fähr­det ist, stellt das be­treu­en­de Netz­werk eine/einen Er­satz­coach.

Down­loads

für Grün­de­rin­nen und Grün­der

Ideen­pa­pier

für be­reits ge­för­der­te Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten (Datum Zu­wen­dungs­be­scheid ab 01.10.2023)

Er­klä­rung der/des Coa­ches für das Wirt­schafts­ser­vice­por­tal (WSP)

Er­klä­rung der/des Coa­ches

 

für be­reits ge­för­der­te Sti­pen­dia­tin­nen und Sti­pen­dia­ten (Datum Zu­wen­dungs­be­scheid bis 30.09.2023)

An­la­ge 1 - Er­klä­rung/Rechts­mit­tel­ver­zicht

An­la­ge 2 - Mit­tel­an­for­de­rung

An­la­ge 3 - Ver­wen­dungs­nach­weis und Sach­be­richt

 

wei­te­re Do­ku­men­te

Richt­li­nie neu (gül­tig ab 01.10.2023, Än­de­run­gen her­vor­ge­ho­ben)

Richt­li­nie (gül­tig bis 30.09.2023)

FAQ (Voll­text; Stand 21.11.2023)

 

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